Satzung des Turnvereins 1868 Burghausen e.V.
I. Name, Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins, Grundsätze
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1868 Burghausen“ mit dem Zusatz eingetragener Verein; die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting ist bereits unter Nr.3 am 12.03.1948 erfolgt.
2) Sitz des Vereins ist 84489 Burghausen/Obb.
3) Die Vereinsfarben sind „rot-weiß“.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein fördert die sportliche Freizeitgestaltung und Freizeitpflege für Erwachsene, Jugendliche und Kinder, den Wettkampf-, Leistungs- und Spitzensport, sowie internationale Begegnungen.
§ 3 Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel werden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet.
3. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich erfolgten Auslagen gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise. Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der Vorstand hauptamtliches Personal bestellen.
4. Keine Person darf Mittel erhalten, die dem Vereinszweck fremd sind. Niemand darf begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder
Dies sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jugendliche
Dies sind natürliche Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendenten 18. Lebensjahr.
3. Kinder
Dies sind natürliche Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
4. Ehrenmitglieder
Dies sind ordentliche Mitglieder, die sich um den Sport im allgemeinen oder um den Verein im besonderen in hervorragender Weise verdient gemacht haben im Sinne von Ziff. 6 der Ehrenordnung.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Verein zu beantragen.
2) Mit der Beitrittserklärung werden die bestehende Satzung und die Ordnungen anerkannt.
3) Der Beitritt wird wirksam, wenn der Vorstand der Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Zugang schriftlich wider-spricht.
4) Mitglieder können mehreren Abteilungen des Vereins angehören.
5) Die Beitrittserklärung für Bewerber entspr. § 4 Abs. 2 und 3 und sonst in der Geschäftsführung Beschränkter muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
6) Jedes Vereinsmitglied (Jugendliche und ordentliche Mitglieder) wird durch namentliche Meldung durch den Verein Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes. Dadurch ist das Mitglied zugleich nach den Bedingungen der Versicherungsabteilung des BLSV gegen Unfall versichert.
7) Die Ehrenmitgliedschaft wird gemäß den Bestimmungen der Ehrenordnung zuerkannt
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen entspr. § 4 Abs. 2 und 3 und sonst in der Geschäftstätigkeit Beschränkten muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Mit der Austrittserklärung erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Beiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten. Austretende müssen das in ihren Händen befindliche Vereinseigentum, auch Mannschaftspreise, dem Verein heraus-geben.
Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Ausgeschlossen kann insbesondere werden, wer
- durch sein Verhalten das Ansehen oder den Zweck des Vereins beeinträchtigt oder dem Verein Schaden zufügt oder
- gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten verstößt.
Das Ausschlussverfahren muss beim Vorstand beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Vorstandsmitglieder und die Leiter der Abteilungen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des/der Betroffenen.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zusammen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
Außer dem Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand ein zeitweiliges Verbot der Benützung der Vereinseinrichtungen und/oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ausgesprochen werden.
Der Ausgeschlossene kann wegen seines Ausschlusses keinerlei Ansprüche irgendwelcher Art stellen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes. Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, bleiben jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft ihr Amt; sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Rechte der Mitglieder
1) Alle Mitglieder sind:
- berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- berechtigt bei sämtlichen Abteilungen des Vereins unter Beachtung der für die einzelnen Abteilungen geltenden Ordnungen und Beschlüsse, sowie der Anordnungen der Abteilungsleiter oder deren Beauftragten im Rahmen der Übungspläne Sport zu treiben bzw. an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
- berechtigt sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins unentgeltlich zu benützen, soweit nicht allgemein Gebühren, Eintritte oder Beiträge etc. erhoben werden.
- nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar für ein Vereinsamt.
2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
- die Grundsätze und Zielsetzungen des Vereins wie sie in der Satzung, in den Ordnungen und durch Beschlüsse zum Ausdruck kommen, anzuerkennen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht,
- die von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan bestimmten Beiträge, Umlagen, Gebühren und/oder Arbeitsleistungen fristgemäß zu erbringen,
- das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aufzukommen.
§ 9 Beiträge
1) Die Höhe des Vereinsgrundbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
2) Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und muss mindestens für 1/2 Jahr im vorhinein und zwar gebührenfrei entrichtet werden.
3) Der Vereinsbeitrag und eventuell festgesetzte Zusatzbeiträge, bzw. Gebühren usw. gem. § 14 Ziff 9 werden vom Kassenwart mittels Lastschrift eingezogen. Mitglieder, die kein Konto besitzen, haben den Beitrag auf das Vereinskonto einzuzahlen.
IV. Organe des Vereins
§ 10 Jahreshauptversammlung
Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres wird innerhalb von 6 Monaten eine ordentliche Jahreshauptversammlung vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung durch Aushang und Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Burghauser Anzeiger) einberufen und geleitet.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
- Entlastung des Vorstandes und alle drei Jahre Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder.
- Festsetzung des Grundbeitrages der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung und/oder des Vereinszweckes,
- Ernennung eines Ehrenvorsitzenden,
- Auflösung oder Fusion des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
1. der Vorstand dies beschließt oder
2. mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Gewählt wird in der Mitgliederversammlung grundsätzlich offen. Wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem widersprechen, muss geheim gewählt werden.
Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im übrigen gilt, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, für alle Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei mehr als zwei Wahlvorschlägen für ein Amt die relative Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Blockwahl, bei der mehrere Kandidaten gleichzeitig in einem Wahlgang gewählt werden, ist möglich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Geschäftsführer
- dem Jugendleiter
- bis zu 5 Turnräten / Beiräten
Bei Bedarf können zu den Vorstandsitzungen folgende Personen beigezogen werden:
- die Abteilungs- und Übungsleiter
- die beiden Kassenprüfer
- der Ehrenvorsitzende
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Erfüllung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
Die Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich über ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind.
§ 12 Ehrenvorsitzender
1) Im Verein kann es nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
2) Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt. Die vorgeschlagene Person muss viele Jahre hindurch Bedeutendes für den Verein geleistet haben.
3) Der Ehrenvorsitzende kann und soll Meinungsverschiedenheiten im Interesse des Vereins schlichten. Ihm steht Einsichtsrecht in die Kassengeschäfte und in den Schriftwechsel des Vereins zu. Er ist zu allen Sitzungen einzuladen.
V. Gliederungen des Vereins
§ 13 Die Abteilungen
1) Der Verein gliedert sich zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in Abteilungen,
2) Die Abteilungen sind fachlich selbständig. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Dem Vorstand ist jeweils ein Protokoll zuzuleiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3) Die Abteilungen fördern und pflegen die ihrer Abteilung entsprechenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen. Sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes.
4) Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muss mindestens aus dem Abteilungsleiter und dem Schriftführer bestehen.
5) Der Abteilungsvorstand wird für jeweils drei Jahre durch die Mitglieder der betreffenden Abteilung durch relative Mehrheit gewählt. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
6) Jährlich ist vom Abteilungsleiter, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter eine Abteilungsversammlung einzuberufen und zu leiten, zu der der Vorstand ebenso wie zu allen Abteilungsveranstaltungen einzuladen ist.
7) Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden vorher genehmigt werden.
8) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Abteilungsleiter von ihrem Amt zu entbinden, wenn diese es wünschen oder wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Bis zur Wahl eines neuen Abteilungsleiters kann er einen kommissarischen Leiter einsetzen.
9) Auf Antrag der Abteilungen kann der Vorstand gemäß § 9 Ziff. 1 zusätzlich zum Vereinsgrundbeitrag Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Kursgebühren, Arbeitsleistungen etc. festsetzen.
10) Jedes Mitglied ist in den Abteilungen stimmberechtigt in denen es gemeldet ist.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 14 Ordnungen
1) Der Verein kann sich Ordnungen geben. Die Ordnungen werden vom Vorstand erlassen. Die Ordnungen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
2) Die Ordnungen sind vereinsinterne Ausführungsbestimmungen, die innerhalb der satzungsgemäßen Grenzen das Vereinslebens und den Geschäftsgang regeln.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung ist als einziger Punkt die Beschlussfassung über die Auflösung anzukündigen.
2) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen und von neun Zehntel aller bei der Versammlung an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
3) Bei Auflösung des Vereins übernimmt die Stadt Burghausen das bewegliche und unbewegliche Vereinseigentum in treuhänderische Verwaltung und Pflege. Es mss ungeschmälert sportlichen Zwecken er-halten bleiben.
§ 16 Gültigkeit und Inkrafttreten
1) Diese Satzung ist nach Beschlussfassung in der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 07. April 1995 einstimmig, also mit mehr als 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen worden.
2) Diese Satzung tritt am 01. Mai 1995 in Kraft.
3) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 1.April 1980 außer Kraft. Die aufgrund der außer Kraft getretenen Satzung gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlungen bleiben vom Inkrafttreten der neuen Satzung unberührt.
4) In § 4 wurde der Abschnitt Ehrenmitglieder neu definiert, lt. Beschluss in der Jahreshauptversammlung vom 16.04.1999.
5) In der Jahreshauptversammlung vom 31.03.2006 wurden folgende Änderungen vorgenommen. Hinzuzufügen ist:
§ 11 ein weiterer stellvertretender Vorsitzender
§ 12 evtl. ein stellvertretender Jugendwart
6) Lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22.04.2009 wurden
Änderungen in folgenden Paragraphen vorgenommen:
§ 3, § 6, § 7, § 9, § 10, § 13, § 14, § 15 redaktionelle Anpassung
§ 11 Erweiterung der Vorstandschaft
§ 12 Streichung
Burghausen, den 22. April 2009
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1.Vorsitzender Norbert Stranzinger |
Kassenwart Hubert Rachl |
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stellvertretender Vorsitzender Reinhardt Knab |
Geschäftsführer Franz Kainzmaier |
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stellvertretender Vorsitzender Frank Kokott |
Jugendleiter Petra Maier |